Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltung, Angebot und Abschluss
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge über Warenlieferungen, Dienst- und Werkleistungen, und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Geschäftsbedingungen Dritter, die unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, erkennen wir nicht an. Eine Bezugnahme auf derartige Bedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
- Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten, wie z.B. über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
- Mit Bestellung einer Ware bzw. eines Werkes erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware bzw. das bestellte Werk erwerben zu wollen. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet, sowie kein Ersatzgeschäft mit dem Kunden abgeschlossen wird.
II. Preise
Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
III. Liefer- und Zahlungszeit
- Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Kunden. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt; sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht recht- zeitig abgesandt werden kann. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
- Haben wir die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss uns, geraten wir in Verzug, der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach frucht- losem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert/erbracht sind. Sind die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Sofern uns kein grobes Verschulden oder Vorsatz bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung/Leistung trifft, sind Schadensersatzansprüche wegen Verzuges auf den Rechnungswert der Lieferung/Leistung begrenzt.
- Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten.Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Verkehrsstörungen und sonstige Umstände gleich, die nicht von uns beeinflusst werden können und die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen.Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
Den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt haben wir Ihnen unverzüglich schriftlich mit- zuteilen.
IV. Versand und Gefahrübergang
- Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
- Die Lieferung „frei LKW-Abladestelle“ hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
- Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Käufer über.
V. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung
- Rechnungen sind vom Auftraggeber, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, in Euro, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
- Der Auftraggeber ist nur dann zu einer Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückhaltungs- recht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kauf-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnis beruht.
- Während des Verzugs hat der Auftraggeber die Geldschuld mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und gel- tend zu machen. Alle durch die Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten stellen wir dem Kunden in Rechnung.Werden uns erhebliche Tatsachen bekannt, die die Erfüllung des Vertrages durch den Kunden als zweifelhaft erscheinen lassen, sind wir berechtigt, für bestellte, aber noch nicht ausgelieferte Ware bzw. Werkleistungen Vorauszahlung zu verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware).Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
- Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und das der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.
Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltswaren im Sinne dieser Bedingungen.
- Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten.
Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechnungen in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenen Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten.
Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit bereits jetzt an.
Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung berechtigt, so lange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät. In diesem Falle sind wir berechtigt:
- a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen.
- b) Die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und
ohne dass wir hierdurch vom Vertrage zurücktreten, - c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in ent- sprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
VII. Mängel / Gewährleistung
1. Mängelrügen sind unverzüglich nach Empfang der Ware oder nach Empfang unserer abgeschlossenen Leistung (z.B. Reparatur, Montage), spätestens aber binnen 8 Tagen schriftlich oder fernschriftlich mit schriftlicher Bestätigung zu erheben, wobei der Eingang der Mängelrüge bei uns für die Einhaltung der Frist maßgeblich ist.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Empfang der Ware zu rügen, es sei denn, dass der Mangel durch uns vorsätzlich verursacht wurde. Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zu dem Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert für den Zeitraum von 1 Monat zu unserer Besichtigung bereit zu halten. Eine für mangelhaft erkannte Ware darf insbesondere nicht be-/verarbeitet werden.
Der Auftraggeber muss uns die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen. Er ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen. Treten bei Waggon- oder Schiffsbezug sowie bei Anlieferung der Ware durch Frachtführer Transportschäden auf, so ist die Sendung dem Frachtführer bzw. der Güterabfertigung zur Verfügung zu stellen. Bruchschäden und Fehlmengen sind auf dem Frachtbrief / Lieferschein zu vermerken.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schliesst jede Haftung für uns aus.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Bei einer berechtigten und fristgerechten Mängelrüge gem. Ziffer 1 leisten wir zunächst Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung. Ist eine Nacherfüllung für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchzuführen, sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Gelingt und trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftraggeber eine Nacherfüllung nicht oder wird diese von uns verweigert, so kann der Auftraggeber die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag ver- langen. Beim Vorliegen einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere einem nur geringfügigen Mangel jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
Erklärt der Kunde zulässigerweise den Rücktritt vom Vertrag, kann er daneben keinen Schadenersatz wegen des Mangels verlangen. Macht der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz geltend, verbleibt die Ware, bzw. das Werk beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware bzw. des mangelhaften Werkes. Dies gilt jedoch nicht, wenn uns eine arglistige Verursachung der Vertragsverletzung vorgeworfen werden kann.
3. Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit uns gegenüber nicht Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden entgegengehalten werden kann. Bei nur leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware bzw. des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die vor- stehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Handeln eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters.
VIII. Verjährung
Verjährung: Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres nach Anlieferung der Ware bzw. Annahme des Werkes. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden, oder es treten uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden oder der Verlust des Lebens des Kunden auf. Gibt der Kunde uns schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung oder macht er die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung.
IX. Erfüllungsort, Gerichtstand und anzuwendendes Recht
Für Kunden, die Vollkaufleute, jur. Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort unser Werk in Dinklage sowie der Gerichts- stand Amtsgericht Vechta bzw. LG Oldenburg. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufvertragsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
X. Unwirksamkeit von Klauseln
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Hilgefort GmbH, Dinklage
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